| § 622 BGB | Gesetzliche Grundkündigungsfrist im Arbeitsverhältnis: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (Abs. 1). Die nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten längeren Fristen (ein bis sieben Monate) gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber (Abs. 2). In einer vereinbarten Probezeit, längstens sechs Monate, sind es zwei Wochen (Abs. 3). Tarifvertrag und Arbeitsvertrag können abweichen; für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (Abs. 6). | § 622 BGB, Fassung abgerufen am 19.09.2026, gesetze-im-internet.de |
| § 623 BGB | Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Also: ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben, im Original zugegangen. E-Mail, PDF-Anhang, Fax oder Messenger machen die Kündigung unwirksam. | § 623 BGB, abgerufen am 19.09.2026 |
| § 573c BGB | Ordentliche Kündigung von Wohnraum: spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats. Für den Mieter bleibt es immer bei dieser Frist; nur für den Vermieter verlängert sie sich nach fünf und acht Jahren um je drei Monate. Eine für den Mieter nachteilige Abweichung ist unwirksam. | § 573c Abs. 1 und 4 BGB, abgerufen am 19.09.2026 |
| § 568 BGB | Die Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. Stehen mehrere Mieter im Vertrag, muss die Kündigung von allen unterschrieben sein und gegenüber allen Vermietern erklärt werden. | § 568 Abs. 1 BGB |
| § 309 Nummer 9 BGB | In Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern sind bei Verträgen über regelmäßige Lieferungen oder Leistungen unwirksam: eine Bindung von mehr als zwei Jahren, eine stillschweigende Verlängerung, die nicht jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündbar ist, und eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer. Ausgenommen sind Versicherungsverträge und der Kauf zusammengehörig verkaufter Sachen. | § 309 Nr. 9 BGB in der seit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge geltenden Fassung, Wortlaut abgerufen am 19.09.2026 |
| § 312k BGB | Kann ein Dauerschuldverhältnis über eine Webseite geschlossen werden, muss der Unternehmer dort eine Kündigungsschaltfläche mit der Beschriftung „Verträge hier kündigen“ und eine Bestätigungsseite bereitstellen und den Zugang der Kündigung sofort in Textform bestätigen. Fehlt die Schaltfläche, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. | § 312k Abs. 2, 4 und 6 BGB, abgerufen am 19.09.2026 |
| Zugang der Kündigung | Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Absenden. Deshalb: persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung, Einwurf-Einschreiben oder Bote mit Zeugen. | § 130 Abs. 1 BGB |
| § 109 Gewerbeordnung | Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis; auf Verlangen erstreckt es sich auf Leistung und Verhalten. Deshalb fordert das Kündigungsschreiben das qualifizierte Zeugnis gleich mit an. | § 109 Abs. 1 GewO |
| § 556 BGB | Über Betriebskostenvorauszahlungen ist jährlich abzurechnen, spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums. | § 556 Abs. 3 BGB |
| § 4 Kündigungsschutzgesetz | Kündigt der Arbeitgeber und will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. | § 4 Satz 1 KSchG |
| hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt | Ist der genannte Termin falsch berechnet, wirkt die Kündigung durch diesen Zusatz zum nächsten rechtlich zulässigen Termin. Der Zusatz steht in jedem Kündigungsschreiben. | Ständige Praxis, anerkannt durch die Rechtsprechung der Arbeits- und Zivilgerichte |